Häufig gestellte Fragen
Gemäß Musterbauordnung (MBO) und den gleichlautenden Bestimmungen der Landesbauordnungen gilt „§ 16 C Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten: Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.“
Das ist zulassungstechnisch nicht möglich, da die Rex-Zulassung nur für Fugen zwischen Massivbauteilen gilt. Der Stahlträger würde die Temperatur des Feuers auf die feuerabgewandte Seite der Wand leiten.
T 30 oder T 90 – Türen sind Bauteile für die eine Zulassung des DIBT nötig sind. Wenn der Zulassungsinhaber für die Türe unsere Fugenschnur mitgeprüft hat dann ist sie Bestandteil des Systems und darf verwendet werden (z. B. bei Türen der Fa. Neuform-Türenwerke). Ist es eine Zulassung bei der keine Fugenschnur verwendet wurde, dann kann die Verwendung nur mit Zustimmung des Zulassungsinhabers erfolgen, z. B. dann wenn er eine „nicht wesentliche Abweichung“ von der Zulassung bestätigt. Das kann in der Regel dann erfolgen wenn als Türzargenabdichtung Steinwolle verwendet wurde.
Gemäß Europäisch Technischer Zulassung ETA 13/0269 für „Litaflex SM 30 + AF“ ist die Verwendung nur für Bauteile mit einer Rohdichte von 2400 kg/m³ +/- 20 % vorgesehen. Porenbeton ist zu leicht und kann deshalb nicht verwendet werden, obwohl die Feuerwiderstandsdauer des Bauteils gegeben wäre. Dies liegt daran dass wir in der Zulassungsprüfung Bauteile mit 2400 kg/m³ verwendet haben. Deshalb wurde uns auch nur diese Version freigegeben. Im früheren bauaufsichtlichen Nachweis, dem Allg. bauaufs. Prüfzeugnis, war es trotzdem möglich auch leichtere Bauteile als die geprüften zu verwenden, da hier alle Bauteile, die gemäß DIN 4102 die entsprechende Feuerwiderstandsklasse hatten, freigegeben waren. Die ETA, als europäisches Regelwerk, kann sich jedoch nicht auf DIN-Normen (nationales Regelwerk) beziehen. Eine Verwendung ist deshalb aus unserer Sicht unzulässig, es sei denn es liegt eine Bewertung oder ein Gutachten eines Sachverständigen für diesen Anwendungsfall vor und die Baufreigabe erfolgt über eine Zustimmung im Einzelfall.
Für das Fugenfüll-System „Litaflex-Vario“ gilt das gleiche.
Für das Fugenfüll-System „Fugenschnur SG 300 N“ haben wir die Prüfungen für Wand und Decke mit Porenbeton in 700 kg/m³ durchgeführt. Deshalb sind hier alle Bauteile mit einer Rohdichte von mind. 700 kg/m³ und schwerer erlaubt. Nur für einen Sonderfall – bei der Version mit 2-lagiger Ausführung bei Fugen mit vertikaler Scherbeanspruchung – (Tabelle B.3 der ETA) sind Bauteile mit mindestens 2400 kg/m³ Rohdichte vorgeschrieben.
Im Zusammenhang mit der Füllung von Dehn- und Bewegungsfugen aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes, wird vielfach die Frage nach der Rauchdichte ausgeworfen.
Den Begriff Rauchdichte kennt die DIN 4102 nur in Verbindung mit Prüfungen an Türen und Toren.
Bei Prüfungen an Bauteilen, wozu die Fugenproblematik gehört, gibt es den Begriff der Rauchgasdichte im Sinne der Brennbarkeit. Deshalb wird während des Brandversuches im Bereich der Fuge mittels Zündflamme geprüft, ob brennbare, d.h. entzündliche Gase austreten.
Aus diesen Feststellungen ist eindeutig der Schluss zu ziehen, dass im Brandfall durch sachgerecht – mit unseren Materialien – gefüllte Dehn- und Bewegungsfugen kein brennbares Rauchgas austritt. Will man eine „totale“ Abdichtung, so muss man zusätzlich dauerelastisch verfugen, was laut unseren Prüfberichten keine negativen Auswirkungen auf das Feuerwiderstandsverhalten hat. Da man aber in der Regel nicht weiß, von welcher Seite des Bauteils das Feuer kommt, empfiehlt sich eine beidseitige Versiegelung.
Nein! Fugenschnur und Litaflex-Fugenfüllungen müssen, auf der Baustelle vor dem Einbau und in der Fuge, vor Wassereintritt geschützt werden. In der Europäisch Technischen Bewertung steht unter „Allgemeine Aspekte“ die „Nutzungskategorie Typ Y1 und Y2“ : „…zur Verwendung bei …. aber ohne Einwirkung von Regen.“ Daraus lässt sich zweifelsfrei schließen, dass das Produkt vor Nässe geschützt werden muss.
Litaflex-Blöcke und Litaflex-Faltelemente dürfen auch in Brandwänden verwendet werden. Sie sind national nach DIN 4102 als nicht brennbar Klasse A1 eingestuft. Eine ausführliche Begründung finden Sie in unserer technischen Information hier.
Fugenschnur SG 300 und SG 300 N darf in Brandwänden eingebaut werden. Die Feuerwiderstandsklasse F 90-A bzw. EI 90 der Wand wird dadurch nicht gemindert. Weitere Infos dazu finden Sich auch im Gutachten dazu, siehe hier.
Darf Fugenschnur zusammen mit elastischem Dichtstoff (generell und in Brandwänden) verwendet werden?
Fugenschnur SG 300 und SG 300 N darf auch zusammen mit elastischem Dichtstoff in F 90 Wänden und in Brandwänden eingebaut werden. Die Feuerwiderstandsklasse F 90-A bzw. EI 90 der Wand wird dadurch nicht gemindert. Weitere Infos dazu finden sich auch im Gutachten dazu, siehe hier.
Auf Seite 7 steht dort „Eine zusätzliche dauerelastische Versiegelung z. b. mit PU-, Silikon- oder Acryl-Abdichtung hat keinen negativen Einfluß auf die Feuerwiderstandsklasse des Bauteils.“.
Von Scherfugen sprechen wir dann wenn 2 Bauteile axial zueinander verschoben werden. Die von oben belastete Decke „schert“ an der Wand entlang. Für diese Situation haben wir einen EI 90-Nachweis mit Fugenschnur.